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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 140

„Zugang zum Recht“ – eine Einordnung verfahrensbezogener Vorkehrungen

Marianne Schulze

Verfahrensbezogene Vorkehrungen sind alle notwendigen und angemessenen Änderungen und Anpassungen, die eine Person braucht, um „Zugang zum Recht“ erhalten zu können. Unter nämlichem Titel gewährt Art 13 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Assistenz und Unterstützung, um den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum Recht barrierefrei zu gestalten. Allein: Diese Bestimmung scheint weithin unbekannt zu sein. In diesem Beitrag erfolgt eine Einordnung innerhalb der UN-BRK sowie im größeren Rahmen menschenrechtlicher Verpflichtungen.

I. Art 13 UN-BRK

Gerichtsverfahren und Behördenwege sind für viele Menschen ungewohntes Terrain mit teils entsprechend überfordernden Konsequenzen. Für Menschen mit Behinderungen kommen weitere physische, kommunikative und auch soziale Barrieren hinzu. Art 13 UN-BRK zielt auf den Abbau von Barrieren zur Sicherung eines gleichberechtigten Zugangs ab:

„Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zum Recht, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahre...

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