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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 136

Gesamtreform des Exekutionsrechts – Änderungen im Gewaltschutz

Ulrich Pesendorfer

Die aktuelle Novelle des Exekutionsrechts, die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), bringt auch systematische und inhaltliche Änderungen im Gewaltschutz mit sich. Die Neuerungen treten mit in Kraft und sind anzuwenden, wenn der „Antrag“ (auf Erlassung der eV) nach dem bei Gericht eingelangt ist (§ 502 Abs 7 EO).

I. Die GREx ordnet alles neu

Kaum wurde die Praxis mit Änderungen durch das Gewaltschutzgesetz 2019 konfrontiert, wird durch die GREx eine neue Ordnung im Gewaltschutz hergestellt. Die augenfälligste Änderung, die systematischen Gründen und insb einer besseren Lesbarkeit der Bestimmungen geschuldet ist, betrifft die Umnummerierung der einstweiligen Verfügung (eV) zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382e EO aF, nunmehr § 382c EO) und der eV zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO aF, nunmehr § 382c EO). Das Gesetz fasst die beiden eV nach § 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und nach § 382c EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) als eV zum Schutz vor Gewalt zusammen und stellt sie der eV zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d EO) gegenüber. Die Regeln zur Dauer (§ 382e EO), zum Verfahren (§ 382f EO), zur Abgabestelle des Antragsgegners (§ 382g EO), zu den Verständigungen (§ 382h EO) und zum Vollzug (§ 382i EO) werden zusammengefasst.

A. Übersichten

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