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GesRZ 3, Juni 2021, Seite 164

Zum Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat gemäß § 30c GmbHG

§§ 30c und 41 GmbHG

Ein im Gesellschaftsvertrag namentlich genannten Gesellschaftern eingeräumtes Entsendungsrecht ist höchstpersönlich und damit unübertragbar. Es erlischt mit dem Verlust der Gesellschafterstellung. § 30c GmbHG sieht eine zeitlich befristete Entsendung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds nicht vor. Der Entsandte bleibt so lange Aufsichtsratsmitglied, bis er entweder nach § 30c Abs 3 oder Abs 4 GmbHG abberufen wird. Eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann die Funktionsperiode von Aufsichtsratsmitgliedern nicht wirksam verkürzen. Eine treuwidrige Stimmabgabe in der Generalversammlung bewirkt keine Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses, sondern dessen Anfechtbarkeit. Auch der Verstoß gegen einen Syndikatsvertrag kann keine Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – allenfalls dessen Anfechtbarkeit begründen.

(OLG Linz 1 R 42/20g; LG Salzburg 8 Cg 88/17k)

[1] Die beklagte Partei ist eine im Firmenbuch ... eingetragene GmbH. Ihre Gesellschafter sind die klagende Partei, eine AG nach Schweizer Recht, mit einer Beteiligung von zirka 32 % und die Nebenintervenientin aufseiten der Beklagten, eine im Firmenbuch ....

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