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GesRZ 3, Juni 2021, Seite 141

VIAC-Musterklausel für die Streitbeilegung in Familienverfassungen

Astrid Deixler-Hübner, Martin Platte, Martin Schauer und Elke Willi

In die Familienverfassung kann eine Streitbeilegungsklausel in der folgenden Form aufgenommen werden:

„(1) Einvernehmliche Beilegung: Konflikte, die zwischen Fa-milienmitgliedern auftreten und einen von dieser Familienverfassung geregelten Bereich betreffen, sollen zunächst von den Beteiligten einvernehmlich beigelegt werden. Dabei ist auf einen respektvollen Umgang miteinander und auf ein ehrliches und konstruktives Bemühen um Lösungen zu achten. Gegebenenfalls kann auch der Familienrat zum Zwecke der Vermittlung eingeschaltet werden.

(2) Optionales Mediationsverfahren: Unbeschadet von Abs 1 ist jede Person, die im Sinne der Familienverfassung ein Familienmitglied ist, berechtigt, ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung (‚Wiener Mediationsregeln‘) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich einzuleiten. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der vorliegenden Familienverfassung. Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte sind nach Maßgabe des auf diese Rechte anwendbaren Rechts für die Dauer des Mediationsverfahrens ...

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