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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 331

Vorrang der späteren Sorgerechts- und Rückholungsentscheidung des Ursprungstaats vor der Verweigerung der Rückführung aufgrund des Art 13 HKÜ im Fluchtstaat

iFamZ 2020/183

Art 11 VO Brüssel IIa, Art 13 HKÜ

1. … Auch wenn der Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs meint, an der internationalen Zuständigkeit des ungarischen Scheidungs- und Pflegschaftsgerichts sei „stark zu zweifeln“, so ist die Bejahung der internationalen Pflegschaftsgerichtsbarkeit ungarischer Gerichte durch die Vorinstanzen doch nicht zu beanstanden. Nach Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dieser befand sich im Oktober 2017 in Ungarn, lebte die Minderjährige damals doch bei ihrer Mutter, womit der Vater auch einverstanden gewesen war, und beantragte er doch selbst die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Minderjährigen bei der Mutter in Ungarn.

2. Der Gerichtshof Budapest Umgebung als Gericht II. Instanz bestimmte in seinem Urteil vom in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, dass zur Ausübung der elterlichen Obsorge für die der Ehe der Eltern entstammende Minderjährige deren Mutter berechtigt ist und dass der Vater verpflichtet wird, das K...

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