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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 331

Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten natürlichen Person steht auch der öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung zu

iFamZ 2020/182

S. 331Art 3, EuUVO

c-540/19, WV

Aufgrund eines deutschen Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH zu Rs c-540/19, WV, für Recht erkannt:

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art 3 lit b UVO geltend machen.

Anmerkung

Bei den Beratungen war klar, dass die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, also etwa der Bund im Vorschussregress, nicht den eigenen Sitz als Aktivgerichtsstand ins Treffen führen kann. Dass er nicht stattdessen im Ausland, sondern am gewöhnlichen Aufenthalt des Legalzedenten seine Ansprüche geltend machen kann (was sich der Schuldner ohne Zession ja auch gefallen lassen muss), hat der EuGH hier klargestellt.

Robert Fucik

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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