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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 322

Verschuldensabwägung bei der Ehescheidung

iFamZ 2020/177

§ 49 EheG

Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und einander vollständig gegenüberzustellen; dabei ist nicht nur auf die Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten abzustellen, sondern auch darauf, inwieweit sie einander bedingt haben und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten. Ein überwiegendes Verschulden ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile deutlich und offenkundig hervortritt und das mindere Verschulden dabei fast völlig in den Hintergrund tritt.

Sowohl im Jahr 2016 als auch im Oktober 2017 hatte der Beklagte eine Partner-App (…) auf seinem Handy installiert. Am sah die Klägerin, dass der Beklagte Lovoo auf seinem Handy installiert hatte und installierte (…) diese Partner-App auf ihrem Handy, um den Beklagten zu kontrollieren. In der Folge kommunizierte sie über diese App mit anderen Männern. (…). Die Klägerin lernte Anfang Dezember 2017 einen Mann über Lovoo kennen. (…) Im Februar traf die Klägerin diesen Mann (…) persönlich und verreiste im Mai 2018 (…). Dabei kam es auch zum ersten sexuellen Kontakt zwischen ...

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