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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 320

Übertragung von Lebensversicherungsverträgen im Scheidungsvergleich

iFamZ 2020/174

S. 320§ 55a EheG; § 1395 ABGB

Wird der Versicherung ein Scheidungsfolgenvergleich vorgelegt, demzufolge die Lebensversicherung des einen Ehegatten sowie deren Erträge, dem anderen Ehegatten alleine „verbleiben“ sollen, liegt auf der Hand, dass damit der in der Lebensversicherung liegende Rückkaufswert als Teil der ehelichen Ersparnisse dem jeweiligen Ehegatten endgültig zugeordnet werden soll, das heißt, dass die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an den anderen Ehegatten zediert werden.

Im Jahr 1993 schloss der damalige Ehegatte der Klägerin als Versicherungsnehmer einen Kapitallebensversicherungsvertrag auf den Ab- und Erlebensfall (…) ab. (…) Im Scheidungsfolgenvergleich heißt es unter anderem: „[…] Die Lebensversicherungsverträge und die daraus resultierenden Erträge, unabhängig davon, auf wen die Lebensversicherungsverträge tatsächlich lauten, (…) verbleiben der Frau alleine. [...]“ Mit Schreiben vom erklärte die Klägerin, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen und übermittelte dazu der Beklagten eine Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs. Die Beklagte beantwortete das Schreiben ua dahin, dass die Zusendung der letztgültigen Originalpolizze erforderlich sei. D...

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