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Beschränkungen in Heimen für entscheidungsfähige Personen wegen COVID-19: versperrte Einrichtung, Beschränkung der Ausgangszeiten, angedrohte Zimmerisolierung
iFamZ 2020/173
Epidemiegesetz und HeimAufG
LG Wels , 21 R 118/20g sowie fast gleichlautend LG Wels , 21 R 119/20d
Eine Freiheitsbeschränkung (durch Untersagen des Verlassens der Einrichtung bzw Beschränkung des Ausgangs auf bestimmte Zeiten) kann nicht auf das Epidemiegesetz gestützt werden, wenn ein Bewohner weder krank, noch krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig iSd EpG bzw der Absonderungsverordnung war oder ist, der Freiheitsbeschränkung zudem kein Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde zugrunde liegt und das Heimpersonal zur Umsetzung einer behördlich angeordneten Anhaltung bzw Verkehrsbeschränkung auch nicht zuständig wäre.
Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG darf an einem Bewohner ohne oder gegen dessen Willen nur vorgenommen werden, wenn dieser an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet. Deshalb ist die Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen an „geistig gesunden“ Bewohnern auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie nach dem HeimAufG unzulässig.
Unerheblich sind Empfehlungen und Ersuchen der Gesundheitsbehörden, da sie keine normative Wirkung haben, und wären auch Erlässe als „Verwaltungsverordnungen" für die Gerichte mangels gehöriger Kundmachung ohne rechtliche Wirkung.
Letztlich...