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(Keine) Einstellung des Verfahrens
iFamZ 2020/171
Für die Verfahrensfortsetzung genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. An dieser Rechtslage hat auch das 2. ErwSchG (BGBl I 59/2017) nichts geändert. Es würde dem Zweck des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens widersprechen, würden schon zu dessen Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt. Ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfortsetzung (oder eben eine Einstellung des Verfahrens) erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
(…) 2.2. Dass das Rekursgericht keinen hinreichenden Grund für eine Einstellung des Verfahrens sah, begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil sich sowohl aus dem (gem § 117a Abs 1 AußStrG) eingeholten Bericht des Erwachsenenschutzvereins („Clearingbericht“; darin wurde eine Fortsetzung des Verfahrens empfohlen; entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin durfte dieser Bericht der [vorläufigen] Abklärung ihrer Schutzbedürftigkeit bedenkenlos zugrunde gelegt werden) als auch aus dem ärztlichen Attest des Dr. T vom deutliche Hinweise auf eine erhebl...