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Die Form von Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung für Einverleibungen im Grundbuch
Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung neben der Form des § 266 Abs 1 ABGB noch einer weiteren (zusätzlichen) Form bedarf, wenn der gewählte Erwachsenenvertreter in Hinkunft Einverleibungen im Grundbuch für die vertretene Person erwirken will.
I. Problemstellung
Die Form einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ist in § 266 Abs 1 ABGB geregelt. Demnach muss diese Vereinbarung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Die Rechtsgrundlagen dafür bilden, inhaltlich gleichlautend, § 5a NO, § 10 Abs 4 RAO und § 4c Abs 3 ErwSchVG.
Fällt in das Vermögen der vertretenen Person eine Liegenschaft, so ergibt sich oft das Bedürfnis, dem gewählten Erwachsenenvertreter eine Dispositionsmöglichkeit darüber einzuräumen. Dabei stellt sich die Frage, ob dafür die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung neben der Form des § 266 ABGB einer weiter gehenden Form, iaR einer Beglaubigung der Unterschrift der vertretenen Person, bedarf.
Dazu findet sich in der Lit, so weit überschaubar, nur eine Ansicht, und zwar jene von Fritz.
„Damit der gewählte Erwachsenenvertreter Einverleibungen im Grundbuch vornehme...