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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 309

Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung (hier Medizinstudium) kann dem Grunde nach als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG angesehen werden

iFamZ 2020/169

§ 2 Abs 1 lit b FamLAG 1967

(Amtsrevision)

Auch eine nicht kursmäßige oder in einer Lehrveranstaltung erfolgte Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung kann dem Grunde nach als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG angesehen werden. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung neben dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Studienfortgang auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten für deren 1999 geborene Tochter K für den Zeitraum Juli bis September 2018 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, weil K im Juni 2018 erfolgreich die Reifeprüfung abgelegt und damit die Schulausbildung abgeschlossen habe. Die danach angestrebte weitere Berufsausbildung (Studium der Humanmedizin bzw Biologie) sei nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden. Hinsichtlich der Vorbereitung auf die dann nicht bestandene Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium habe die Mitbeteiligte trotz Aufforderung keine Nachweise vorgelegt, aus denen Vorbereitungs- und Lernzeiten hervorgingen.

Das BFG gab der Beschwerde hinsichtlich des Monats...

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