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Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, die aus einem Kunstfehlerprozess iZm einer Behinderung des Kindes resultieren, als ag Belastung ohne Selbstbehalt
iFamZ 2020/167
§ 34 Abs 6 Teilstrich 4 EStG 1988
(Amtsrevision)
Für eine Berücksichtigung von Prozesskosten eines Kunstfehlerprozess iZm der Behinderung eines Kindes als behinderungsbedingte Mehraufwendungen ist ein spezifischer Zusammenhang der Mehraufwendungen mit einem Pflege- oder Betreuungsbedarf nicht erforderlich. Die Aufwendungen können daher ohne Selbstbehalt abgezogen werden.
Ob derartige Aufwendungen auch unter § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen fallen und damit ohne Pflegegeldanrechnung abziehbar sind, hat der VwGH offengelassen. AufS. 309hebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.