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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 308

Begleitpersonen bei einem Reha-Aufenthalt eines vollzeitpflegebedürftigen Kindes

iFamZ 2020/166

§ 34 Abs 3 EStG

(Amtsrevision)

Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen geboten sind. Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen (des unterhaltsberechtigten Angehörigen) gelegen sein.

Die im Jahr 2011 geborene Tochter der Mitbeteiligten leidet aufgrund eines medizinischen Kunstfehlers seit ihrer Geburt an infantiler Cerebralparese (Bewegungsstörung) und bedarf Vollzeitpflege. Laut einem vom Sozialministerium in Auftrag gegebenen Gutachten besteht eine Erwerbsfähigkeitsminderung von 100 %.

Die Mitbeteiligte bezog für ihre Tochter im Jahr 2013 erhöhte Familienbeihilfe und monatliche pflegebedingte Geldleistungen.

Von der Gebietskrankenkasse wurden im Jahr 2013 zwei je 15-tägige Reha-Aufenthalte für das Kind sowie eine Begleitperson bewilligt.

Bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte die Mitbeteiligte im Zusammenhang mit diesen Reha-Aufenthalten nicht nur den Selbstbehalt für ihre...

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