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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 306

Keine materielle Kollision zwischen Mutter und Kind im Unterhaltsverfahren, selbst wenn vorfrageweise die Abstammung zu prüfen ist. Anerkennung eines ukrainischen Vaterschaftsanerkenntnisses.

iFamZ 2020/162

§ 277 ABGB, § 91a AußStrG

Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil sie die – höchstgerichtlich noch nicht ausdrücklich beantwortete – Frage der Vertretung des Kindes durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin in einem Unterhaltsverfahren, in dem vorfrageweise die Anerkennung einer ausländischen Abstammungsentscheidung zu beurteilen ist, aufgreifen. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist berechtigt, jener des Antragsgegners ist nicht berechtigt.

1. Zur Vertretung des Kindes im vorliegenden Verfahren

1.1. Nach § 277 Abs 2 ABGB (idF 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59) ist ein Kurator unter anderem dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters widerstreiten (Kollision). Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn Interessen des Vertretenen ausreichend vom Gericht wahrgenommen werden können. Das steht im Unterschied zu § 271 Abs 2 ABGB aF (vor dem 2. ErwSchG) zwar nicht mehr ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber daraus, dass ein Kurator nur zu bestellen ist, wenn die Kollision die Interessen des Minderjährigen oder sonst Schutzbefohlenen gefährdet (Stefula in KBB6 § 277 ABGB Rz 7; Weitzenböck ...

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