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Noch einmal: Zur Parteistellung im Obsorge(entziehungs)verfahren
iFamZ 2020/161
§ 178 ABGB verschafft auch den nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern Parteistellung im Verfahren über eine Entziehung der Obsorge und Übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger.
Nur wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, ist eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen. Das Gericht hat die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger nur dann zu übertragen, wenn sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger beantragte, den Eltern gemäß § 181 ABGB die Obsorge zur Gänze zu entziehen und diese ihm zu übertragen. Die Eltern seien mit der Betreuung der Kinder überfordert und nicht bereit, Hilfe zur adäquaten Förderung und Unterstützung der Kinder anzunehmen. Beide Eltern wiesen eine unzureichende Erziehungskompetenz, inadäquate Gefahreneinschätzungen und Bagatellisierungstendenzen sowie mangelnde Einsichts- und Kooperationsbereitschaft auf. Dies habe zu massiven Entwicklungsrückständen der Kinder geführt, ein Verbleib bei den Eltern gefährde ihr Wohl.
Beide Eltern sprachen...