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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 301

Vorläufige Obsorgeentziehung (nur) mit gebotener Zurückhaltung und ausreichender Tatsachengrundlage

iFamZ 2020/159

§ 181 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG

Eine Entziehung der Obsorge der Eltern darf nur zum Wohl des Kindes getroffen werden. Selbst Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht eines Elternteils bleiben unter Umständen sanktionslos, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert.

Bei Obsorgemaßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen. Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.

Auch bei einer vorläufigen Obsorgeentziehung ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil sie einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.

Mit seinem Beschluss vom traf das Erstgericht folgende Entscheidung:

1) Die gerichtliche Obsorgeregelung hinsichtlich des Minderjährigen vom wird in der Weise abgeändert, dass die Obsorge bis auf weiteres zwar beiden Eltern zusteht, der mj Sohn aber hauptsächlich im Haushalt des Vaters (...) betreut wird.

2) Hinsichtlich des GRG (...), welches der Minderjährige besucht, wird ein Ausfolgeverbot hinsichtlich der Mutter (…) erlassen, sodass diese nicht berechtigt ist, den Minderjährigen von der Schule abzuholen.

3)...

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