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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 299

Vertretung des Landes im Rückersatzverfahren

iFamZ 2020/156

§§ 22, 23 UVG

Im Vorschussrückersatzverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde (als diejenige Organisationseinheit, der die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde), weiterhin nicht legitimiert, das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger zu vertreten.

Das Erstgericht hat die dem damals noch minderjährigen O gewährten Unterhaltsvorschüsse von 145 Euro monatlich mit Beschluss vom rückwirkend mit Ablauf des Monats August 2018 eingestellt.

Der Bund, vertreten durch die Präsidentin des OLG Linz, begehrte mit seinem Antrag vom , den Rechtsträger des gesetzlichen Vertreters (iSd § 9 Abs 2 UVG), die Pflegeperson, die/den Unterhaltsschuldner/in, – im Fall der Verneinung der Ersatzpflicht dieser Person/en – das Kind gem § 22, 23 UVG idF FamRÄG 2009 zum Ersatz der zu Unrecht gewährten Vorschüsse von 725 Euro zu verpflichten. Die Mitteilung der vom Kind ab September 2018 bezogenen Lehrlingsentschädigung von 1.059 Euro monatlich sei verspätet erfolgt. Der Rückersatzantrag betreffe die Monate September 2018 bis Jänner 2019 (fünf Monate à 145 Euro = 725 Euro).

Der Rückersatzantrag wurde dem „Jugendamt der Stadt Salzburg“ (und nicht dem Land Salzburg) zur Äußerung zuge...

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