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Mitteilungspflicht des Vaters wegen Krankengeldbezug
iFamZ 2020/155
Dem Vater, der ab im Bezug von Krankengeld stand, ist keine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht betreffend die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses für Oktober 2018 vorzuwerfen, wenn er nicht schon von Beginn an davon ausgehen musste, dass sein Krankengeldbezug längere Zeit hindurch dauern würde.
Der Vater ist aufgrund eines Vergleichs vom zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 280 Euro an seinen 2005 geborenen Sohn verpflichtet.
[2] Für den Zeitraum von bis gewährte das Erstgericht dem Kind mit Beschluss vom Unterhaltsvorschüsse gem § 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe.
[3] Mit Beschluss vom wurden die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse (teilweise rückwirkend) für den Zeitraum von bis auf monatlich 113 Euro und ab auf monatlich 90 Euro herabgesetzt.
[4] Der Vater als Geldunterhaltsschuldner bezieht seit Krankengeld. Er teilte dem Erstgericht nach Aufforderung mit Schreiben vom mit, dass er sich seit September 2018 wegen drei Erkrankungen im Krankenstand befinde.
[5] Am beantragte der Bund den Ersatz der von bis gewährten Vorschüsse. Das Kind habe in diesen fünf Monaten einen Übergenuss von 881 Euro an Unterhalt...