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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 297

Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners

iFamZ 2020/154

§ 231 ABGB, § 16 Abs 2 AußStrG

Bei mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen ist die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand zulässig.

Die Vorinstanzen verpflichteten den als Versicherungsmakler und Vermögensberater selbständig tätigen Vater der beiden 2007 und 2008 geborenen Kinder zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 442 Euro für B und 372 Euro für M, jeweils ab . Aufgrund mangelnder Mitwirkung des Vaters an der Ermittlung seines Einkommens wurde für die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächliche Lebensaufwand („Lebenszuschnitt“) des Vaters herangezogen.

Das Rekursgericht hob hervor, dass der Vater hinsichtlich dreier Bankkonten und Privatkredite ungeachtet der gerichtlichen Aufforderung die von der Sachverständigen benötigten Urkunden nicht vorgelegt habe. Der anwaltlich vertretene Vater habe die Provenienz und die Höhe der ihm zugeflossenen freiwilligen Zuwendungen Dritter zur Bestreitung seines Lebensaufwands nicht nachgewiesen. Der Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht deshalb zugelassen, weil zur Frage, welcher Grad der unterlassenen Mitwirkung an der Feststellung der Bemessungsgrundlage die Zugrundelegung des Lebenszuschnitts rech...

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