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Unterhaltsanspruch während des freiwilligen Sozialjahres
iFamZ 2020/153
§231 ABGB
Anders als bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen, bei denen in der Regel Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen werden kann, gebührt dem unterhaltsberechtigten Kind bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen noch ein reduzierter Geldunterhalt.
Die am geborene Antragstellerin (K) ist die Tochter des Antragsgegners. Sie ist am gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder aus dem ehelichen Haushalt ihrer Eltern ausgezogen. Damals besuchte sie die 8. Klasse einer AHS. Die Matura schaffte sie weder im Haupttermin noch im Nebentermin. Seit absolviert sie (bis Ende Juli 2020) ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und erhält monatlich 245 Euro; Kost und Logis werden ihr gratis zur Verfügung gestellt, Fahrtkosten werden ersetzt.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, begehrt K von ihrem Vater ab einen laufenden Unterhalt von 830 Euro monatlich. Der Vater strebt die Abweisung dieses Begehrens an. Durch das Scheitern bei der Matura sei der Unterhaltsanspruch seiner Tochter erloschen. Das FSJ sei keine Berufsausbildung und rechtfertige keinen weiteren Unterhalt; außerdem sei das Eigeneinkommen der Tochter zu berücksichtigen.
Das Erstgeric...