Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2016, Seite 143

Informations-, Interventions- und Beratungsrechte des Betriebsrats im Tendenzbetrieb?

Zur Auslegung des § 132 ArbVG

Johannes Winkler

Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung gelten die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG nur eingeschränkt (§ 132 ArbVG; sogenannter Tendenzschutz). In diesem Aufsatz geht es um die Frage der Anwendbarkeit von § 108 ArbVG, welcher – in wirtschaftlichen Angelegenheiten – Informations-, Interventions- und Beratungsrechte des Betriebsrats regelt, in speziellen Tendenzbetrieben. Behandelt werden insbesondere Betriebe, die unmittelbar wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken im Sinne von § 132 Abs 1 ArbVG dienen, für die jedoch diese Gesetzesbestimmung nach herrschender Ansicht nicht (direkt) anzuwenden ist, da es sich um Betriebe handelt, die im Sinne von § 132 Abs 4 ArbVG den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zuzurechnen sind; in Hinblick auf diese Betriebe wird nach herrschender Ansicht § 132 Abs 1 ArbVG von der lex specialis des § 132 Abs 4 ArbVG verdrängt. Insbesondere geht es dabei um Betriebe der Caritas, der Diakonie, Ordenskrankenhäuser, kirchliche Heime, Bildungseinrichtungen, Pfarrkindergärten und Friedhöfe. Großteils sind diese Betriebe mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

1. Problemstellung

Fraglich ist, ob solche Betriebe im Sinne von § 132 Abs 4 Satz 2 ArbVG „der Ordnung der inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Reli...

Daten werden geladen...