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iFamZ 2, April 2020, Seite 127

Verjährung der Erbschaftsklage

iFamZ 2020/72

§ 1487a ABGB

§ 1487a ABGB kombiniert eine dreijährige subjektive mit einer dreißigjährigen objektiven Frist. Bei Verjährungsfragen, die den – als Datum des Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 – überspringen, ist die Beurteilung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB maßgeblich. Danach beginnt der Lauf der kenntnisabhängigen kurzen Frist mit dem , wenn der Anspruch nach dem bisher dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Daneben greift die dreißigjährige Frist ab dem Todestag. Nach Ablauf der langen Verjährungsfrist tritt aber jedenfalls Verjährung ein, mag auch die kurze Frist noch nicht abgelaufen sein.

Die Verlassenschaft nach der am verstorbenen E***** N***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***** vom für erblos erklärt und das Nachlassvermögen wurde der beklagten Partei übergeben. Diese vereinnahmte einen Nachlasswert in Höhe von 2.513.851,82 ATS (182.688,71 €). Die Klägerin erfuhr zumindest im April 2016, dass sie allenfalls nach der Verstorbenen erbberechtigt sei. Mit Schreiben vom forderte sie die beklagte Partei erstmals auf, die im Zuge des Heimfallsrechts übergebene Erbschaft an sie auszufolgen, was diese ablehnte.

Die Klägerin begehrte mit der am eingebrachten Klage, gestützt auf § 823 ABGB (ana...

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