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iFamZ 2, April 2020, Seite 122

Bewertung unsicherer Rechte im Pflichtteilsprozess

iFamZ 2020/70

§ 786 aF ABGB, § 762 nF ABGB

Aufschiebend bedingte oder unsichere Rechte (hier: Wasserbezugsrecht) sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern mit einem Schätzwert anzusetzen. Der Schätzwert orientiert sich – ungeachtet der subjektiven Nutzung – an den objektiven Nutzungsmöglichkeiten.

Die Parteien sind Söhne des 2012 verstorbenen Erblassers. Der Kläger macht gegen den Beklagten als Alleinerben den Nachlasspflichtteil geltend. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass – die Aktiva des Nachlasses jedenfalls 652.444,24 € betragen, wobei darin der Wert eines Wasserbezugsrechts mit 35.679,84 € enthalten ist (…).

Strittig sind demgegenüber der Wert des Wasserbezugsrechts (…). Der Kläger behauptet insofern Barwerte von 200.000 € (Wasserbezugsrecht) (…), die die Aktiva entsprechend erhöhten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Nachlass gehört eine Liegenschaft mit mehreren Gebäuden, darunter eine „Brathendlstation“, und einer Grundfläche von 56.378 m2. Die Liegenschaft ist nicht an die Ortswasserleitung angeschlossen. Früher erfolgte die Wasserversorgung durch Eigenquellen, die jedoch mit...

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