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iFamZ 2, April 2020, Seite 118

Einstweilige Verfügung – Rechtsmittel trotz Zeitablaufs der Geltungsdauer

iFamZ 2020/68

§§ 382b, 382e, 402 EO

Nicht der Zeitablauf von einstweiligen Verfügungen beseitigt die für eine Sachentscheidung über den Rekurs erforderliche Beschwer des Antragsgegners, sondern erst die Aufhebung der betreffenden einstweiligen Verfügung.

Gem Art 6 EMRK ist in Verfahren, die einstweilige Verfügungen iSd § 382b ff EO zum Gegenstand haben, dem Antragsteller die Beantwortung des Revisionsrekurses auch dann zu ermöglichen, wenn das Rekursgericht ein Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen hat.

Das Erstgericht hat dem Antragsgegner, gestützt auf § 382e EO, den Aufenthalt an einem näher bezeichneten Ort verboten und ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden. Es sprach aus, dass diese eV für die Dauer von einem Jahr ab Wirksamkeit gilt. (...). Nach Erledigung des vom Antragsgegner erhobenen Widerspruchs wies das Rekursgericht den ihm (...) vorgelegten Rekurs des Antragsgegners mit seinem Beschluss (...) mangels Beschwer zurück, weil im Entscheidungszeitpunkt die Geltungsdauer der eV bereits abgelaufen gewesen sei. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. (…)

Dem Antragsteller war die Beantwortung des Revisionsre...

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