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Geltung des HeimAufG in SOS-Kinderdorf und medikamentöse Freiheitsbeschränkung durch Risperdal
iFamZ 2020/64
LG Salzburg , 21 R 210/19g
Wenngleich der Rekurswerber damit Recht haben mag, dass die einzelne Kinderdorffamilie nicht in der Lage ist, iSd § 2 Abs 1 HeimAufG idgF drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig zu betreuen oder zu pflegen, so sind diese Voraussetzungen aber beim SOS-Kinderdorf in seiner Gesamtheit gegeben. Dass die einzelnen SOS-Kinderdörfer als Einheit anzusehen sind, ergibt sich aus dem Gesamtkonzept und wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass nach außen hin als Einheit aufgetreten wird. Das HeimAufG ist daher hier anwendbar.
Die Gabe von Risperidon zur Bekämpfung von Aggressionszuständen und Aufmerksamkeitsschwächen ist eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG.
Das Erstgericht qualifizierte das Verabreichen der Dauermedikation Risperidon ab Jänner 2019 in der „angeführten Dosierung“ als Freiheitsbeschränkung (Punkt 1.), erkannte diese Beschränkung der Freiheit des Bewohners bis zur Kenntnisnahme durch die Bewohnervertretung, somit bis , formal für unzulässig (Punkt 2.), erklärte im Übrigen gemäß § 15 Abs 2 HeimAufG die Verabreichung der Dauermedikation Risperidon im „angeführten Ausmaß“ für materiell zulässig (Punkt 3.), wobei es aussprach, dass gemäß § 15 Abs 2 HeimAufG die Weiterverabreichung dieser Medikation in H...