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Verspäteter Revisionsrekurs des Einrichtungsleiters
iFamZ 2020/63
§ 16 Abs 2 HeimAufG räumt dem Einrichtungsleiter die Rekurslegitimation gegen Beschlüsse ein, mit denen die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. In § 16 Abs 2 und 3 HeimAufG verkürzte der Gesetzgeber die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Leiter der Einrichtung die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Freiheitsbeschränkung bekämpft, auf sieben Tage. Die siebentägige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs 2 HeimAufG gilt – nach ständiger Rechtsprechung – auch im Revisionsrekursverfahren (RS0121356). Die Frist für den Revisionsrekurs des Leiters der Einrichtung gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss bei einer – wie hier – aktuellen Freiheitsbeschränkung beträgt sieben Tage. Sein nach Ablauf dieser Frist eingebrachter Revisionsrekurs ist verspätet.
§ 16 HeimAufG räumt dem Einrichtungsleiter in seinem Abs 2 die Rekurslegitimation gegen Beschlüsse ein, mit denen die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. In § 16 Abs 2 und 3 HeimAufG verkürzte der Gesetzgeber die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Leiter der Einrichtung die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Freiheitsbeschränkung S. 114bekämpft, auf sieben Tage; und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung desse...