Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2020, Seite 113

Verspäteter Revisionsrekurs des Einrichtungsleiters

iFamZ 2020/63

§ 16 Abs 2 HeimAufG

§ 16 Abs 2 HeimAufG räumt dem Einrichtungsleiter die Rekurslegitimation gegen Beschlüsse ein, mit denen die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. In § 16 Abs 2 und 3 HeimAufG verkürzte der Gesetzgeber die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Leiter der Einrichtung die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Freiheitsbeschränkung bekämpft, auf sieben Tage. Die siebentägige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs 2 HeimAufG gilt – nach ständiger Rechtsprechung – auch im Revisionsrekursverfahren (RS0121356). Die Frist für den Revisionsrekurs des Leiters der Einrichtung gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss bei einer – wie hier – aktuellen Freiheitsbeschränkung beträgt sieben Tage. Sein nach Ablauf dieser Frist eingebrachter Revisionsrekurs ist verspätet.

§ 16 HeimAufG räumt dem Einrichtungsleiter in seinem Abs 2 die Rekurslegitimation gegen Beschlüsse ein, mit denen die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. In § 16 Abs 2 und 3 HeimAufG verkürzte der Gesetzgeber die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Leiter der Einrichtung die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Freiheitsbeschränkung S. 114bekämpft, auf sieben Tage; und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung desse...

Daten werden geladen...