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Subsidiarität der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
iFamZ 2020/59
Eine (Vorsorge-)Vollmacht schließt die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nur dann aus, wenn das Handeln des Bevollmächtigten keine Nachteile für die betroffene Person nach sich zieht und ihr Wohl nicht gefährdet. Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist dann unzulässig, wenn sich die betroffene Person der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann.
(…) Die betroffene Person bekämpft in ihrem Revisionsrekurs die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters notwendig sei. Ihrer Ansicht nach ist sie nach Verletzungen und einem Krankenhausaufenthalt zwar in ihrer Mobilität eingeschränkt, benötigt aber mangels geistiger Beeinträchtigung und aufgrund der Vertretung durch ihren im Jahr 2014 mit Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) ausgestatteten Sohn keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. In eventu sei ihr Sohn als solcher zu bestellen.
Mit ihren Ausführungen zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen leidet die 1930 geborene Betroffene an einem cerebralen Abbauprozess von Krankheitswert mit pathologischer Fremdb...