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iFamZ 2, April 2020, Seite 107

Dauer und Ausmaß eines Genehmigungsvorbehalts

iFamZ 2020/58

§ 242 ABGB

Für die zulässige Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts müssen einerseits hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden iSd § 242 Abs 2 ABGB droht, vorliegen. Andererseits muss der Genehmigungsvorbehalt auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein.

Die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts im rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne jede Einschränkung entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht, da darunter ja jedes Rechtsgeschäft, das der Betroffene abschließen möchte, fallen würde.

Beim Betroffenen besteht aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom eine psychische Erkrankung. Der Sachverständige hielt für diesen Zeitpunkt fest, dass die Einsichtsfähigkeit für das Krankheitsgeschehen fehlt, wobei Krankheitseinsicht der erste Schritt zur Behandlung wäre. Sollte sich der Betroffene einer medikamentösen Behandlung unterziehen, sei eine Besserung des Zustands möglich. Dieser Umstand sei jedoch unwahrscheinlich, da die Krankheitseinsicht fehle. Mit der Erkrankung sind Denkstörungen und Handlungsweisen verbunden, die es mit sich bringen, dass der Betroffene zumindest für den damaligen Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage schien, best...

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