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iFamZ 2, April 2020, Seite 103

Übertragung der Zuständigkeit während des Verfahrens?

iFamZ 2020/54

§ 111 JN

Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist immer das Kindeswohl. IdR wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz am besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält.

Offene Anträge bilden im Allgemeinen kein Hindernis für eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.

(…) Ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden (RS0047032 [T3]).

In der Beurteilung der Vorinstanzen, die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an jenes Gericht, in dessen Sprengel die Minderjährigen mittlerweile seit mehr als einem Jahr mit ihrem obsorgeberechtigten Vater leben, entspreche dem Kindeswohl, zumal das Erstgericht bisher keine unmittelbaren Beweise aufgenommen und insbesondere die Minderjährigen nicht iSd § 105 AußStrG angehört habe, ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Abgesehen davon hat die Mutter den von ihr seinerzeit beim Erstgericht (dem übertragenden Gericht) gestellten Antrag au...

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