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Wer hat im Obsorge(entziehungs)verfahren Parteistellung?
iFamZ 2020/51
§ 178 ABGB verschafft auch den nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern Parteistellung im Verfahren über eine Entziehung der Obsorge und Übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger.
Gemäß § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines mj Kindes gefährden. Solche Verfügungen können nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB – ua – vom Kinder- und Jugendhilfeträger beantragt werden, wie dies hier der Fall war. Diesem kam überdies nach § 211 Abs 1 letzter Satz ABGB im Umfang der getroffenen Sofortmaßnahme auch die vorläufige Obsorge zu.
Eine Parteistellung im Obsorgeverfahren kann sich losgelöst von der Antragslegitimation nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB auch daraus ergeben, dass die Entscheidung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar in die rechtlich geschützte Stellung einer Person eingreift. Eine solche Rechtsposition verschafft § 178 ABGB den (bisher nicht obsorgeberechtigten) Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern. (…) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach § 178 ABGB Vorrang vor Dritten (RS0123509 [T1]). Nur wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werde...