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Die gerichtliche Überprüfung von Anhaltungen wegen COVID-19 nach dem Epidemiegesetz – Ein Überblick
Seit 2016 gibt es ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung von Anhaltungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (idF kurz: EpidemieG), das im Zuge der umfassenden Novellierung des Tuberkulosegesetzes eingeführt wurde. Durch die sprunghafte Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers und die behördlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 rückte das EpidemieG in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die bisherigen Erfahrungen und Überlegungen zum gerichtlichen Verfahren nach dem EpidemieG sowie eine Hilfestellung für die Praxis bieten.
I. Einleitung
Im Zuge der umfassenden Novellierung des TuberkuloseG (BGBl I 2016/63) wurde erstmals ein Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Anhaltungen nach dem EpidemieG eingeführt. Dabei handelte es sich um einen Mindeststandard an Rechtsschutz, der den Anforderungen des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) sowie der EMRK (Art 5) Genüge tun sollte. Art 2 Abs 1 Z 5 erster Fall PersFrG sieht vor, dass einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise die Freiheit entzogen werden kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung anstecke...