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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 376

Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem Gewaltschutzgesetz 2019

Sinnvoller Opferschutz im zweiten Anlauf

Matthäus Uitz und Markus Weichbold

Das Gewaltschutzgesetz 2019 beinhaltet nicht nur Änderungen in den Gebieten des Straf- und Strafprozessrechts sowie im Recht der einstweiligen Verfügungen, sondern modifiziert auch die zivilrechtliche Verjährung bestimmter Schadenersatzansprüche. Die ursprünglich vorgeschlagene Novellierung des § 1489 ABGB stieß in der Begutachtungsphase – auch seitens der Verfasser – auf überwiegende Ablehnung. Diese Kritik wurde im parlamentarischen Verfahren erfreulicherweise berücksichtigt: Nunmehr ist es gelungen, dem rechtspolitischen Wunsch nach einer Stärkung des zivilrechtlichen Opferschutzes auf dogmatisch sinnvolle Weise Rechnung zu tragen. Dieser Beitrag versucht, den dynamischen Verlauf der Normgenese des neuen § 1494 Abs 2 S 2 ABGB zu skizzieren, den Inhalt der vom Gesetzgeber berücksichtigten Stellungnahmen zu erläutern und die ab geltende Rechtslage darzulegen.

I. Ausgangslage und ursprünglich geplante Novellierung

Nach § 1489 S 1 ABGB verjähren vertragliche wie deliktische Schadenersatzansprüche grundsätzlich nach dem Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch nach dreißig Jahren (§ 1489 S 2 Fall 1 ABGB). Resultiert der Schaden allerdings aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist – unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten – stets

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