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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 186

Aufhebung einer Lebensgemeinschaft

iFamZ 2019/122

§ 1435 ABGB

Außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Ein solcher Zweck kann der weitere Bestand der Lebensgemeinschaft oder auch die gemeinsame Nutzung eines gemeinsam gebauten Hauses sein. Der Umstand, dass ein Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.

Die Parteien lebten miteinander in Lebensgemeinschaft und bewohnten während dieser Zeit ein im jeweiligen Hälfteeigentum stehendes Haus. (…) Die Klägerin begehrte den Klagsbetrag mit der Begründung, sie habe im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten den Nutzungsvertrag mit einer Wohnbaugenossenschaft aufgelöst und den dadurch refundierten Baukostenbeitrag von 30.193,25 € auf das für die Errichtung des gemeinsamen Einfamilienhauses eingerichtete Baukonto überwiesen. Infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft verlange sie die Hälfte dieses Betrags vom Beklagten, wobei aufgrund der 10-jährigen gemeinsamen Nutzung bzw aufgrund der altersbedingten Abnützung ein Abschlag von 20 % vorzunehmen...

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