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Kein Zugriff auf gesperrte Bankkonten mittels Amtsbestätigung
Judikatur – Meinungsstand – alternativer Lösungsansatz
Immer wieder sind Bankinstitute mit dem Ersuchen konfrontiert, Guthaben von Verstorbenen an erbantrittserklärte Erben auszuzahlen, die ihre Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft mit einer Amtsbestätigung nach § 810 ABGB iVm § 172 AußStrG nachweisen. Wie aber haben sich Banken in derartigen Situationen zu verhalten? Ist dem Auszahlungsersuchen nachzukommen oder ist die Auszahlung zu verweigern? Der Meinungsstand hierzu ist divergent. Höchstgerichtliche Judikatur existiert nicht. Dieser Beitrag zeigt, wie die teils widersprüchlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen sind und gelangt dabei zum Ergebnis, dass die Verfügung über bzw Behebung von verlassenschaftszugehörigem Guthaben eine Sonderstellung im Gefüge des § 810 ABGB einnimmt.
I. Grundlegendes
Mit traten die derzeit geltenden Bestimmungen über die Benützung und Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sowie über die Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) samt den Vorschriften zur Ausstellung der entsprechenden Amtsbestätigung (§ 172 AußStrG) in Kraft. Die bereits seinerzeit als nicht geglückt und missverständlich bezeichnete Textierung des § 810 ABGB zog während ihres mittlerweile 14-jährigen Bestehens einen kontrovers geführten Diskurs in der juristischen Fachliteratur nach sich, der jüngst im Hinblick auf den Umfang des Vertretungsrechts erbantrittserklärter Erben iZm diversen Bankgeschäften Schwung aufgenommen hat. Im Konkreten haben sich