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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 305

Rückersatz von Kreditrückzahlungen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft

iFamZ 2018/177

§ 1435 ABGB

Während der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen und Aufwendungen von Lebensgefährten sind grundsätzlich nicht rückforderbar. Wurden diese jedoch erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht, so können diese nach Ende der Lebensgemeinschaft zurückgefordert werden, soweit ein die Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt. Liegt eine vertragliche Regelung vor, so kommen diese Kriterien für bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht zum Tragen.

Zwischen den Parteien bestand von 1999 bis 2013 eine Lebensgemeinschaft. Der Kläger stellte der Beklagten ua für die Bezahlung von „Scheidungsverbindlichkeiten“ im Jahr 1999 eine Summe von 14.534,57 € zur Verfügung, wofür er ein Bankdarlehen aufnahm. (…) Kurze Zeit später zog er in das Haus der Beklagten ein. (…) Im Zeitraum 1999 bis 2003 zahlte die Beklagte die Raten der Kredite für den Hausbau allein und finanzierte den überwiegenden Teil der Betriebskosten und der Kosten des täglichen Bedarfs. Der Kläger zahlte den von ihm für die Ausgleichszahlung aufgenommenen Kredit zurück und leistete gelegentliche Zahlungen für den täglichen Bedarf oder für Einrichtungsgegenstände. (…)

Der Kläg...

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