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Sachwalterumbestellungsverfahren – nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG eingebrachter Revisionsrekurs
iFamZ 2018/168
§ 278 Abs 1 ABGB aF; § 207m AußStrG idF 2. ErwSchG
Nach § 207m Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG gilt die Grundregel, dass die (neuen) Verfahrensvorschriften nur auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem anhängig werden. Allerdings ist diese Grundregel durch § 207m Abs 3 und 4 AußStrG hinsichtlich am bereits anhängiger Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters und zur Änderung, Übertragung oder Beendigung einer Sachwalterschaft insofern durchbrochen, als auch diese Verfahren ab dem nach den §§ 116a bis 126 AußStrG idF des 2. ErwSchG fortzusetzen sind.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde für die Betroffene Dr. V I, Rechtsanwalt in W, zum Sachwalter gem § 268 Abs 1 Z 3 ABGB idF vor dem 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, für alle Angelegenheiten bestellt.
Noch vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG am enthoben die Vorinstanzen den bisherigen Sachwalter Dr. V I und bestellten DDr. G S, Rechtsanwalt in B, zum nunmehrigen Sachwalter; das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. (…) Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch den bisherigen Sachwalter, mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Fortfü...