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Bakkalaureatsstudium Medizintechnik (6 Semester)
iFamZ 2018/159
§ 231 ABGB; § 3 Abs 2 Z 2 FHStG
Bei Fehlen einer Gliederung in Studienabschnitte (Bachelorstudium) muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen.
(…) Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS Justiz RS0008857).
Der OGH hat für Bakkalaureatsstudien bereits ausgesprochen, dass bei Fehlen einer Gliederung in Studienabschnitte die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen muss (RIS-Justiz RS0120928). Wesentlich ist der ex post betrachtete Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer, also weder die kürzest mögliche Studiendauer noch die in den Studienplänen angeführte (Mindest-) Semesteranzahl (3 Ob 51/14t mwN; 3 Ob 8/18z).
Für die Beurteilung ist die Beschlussfassung erster Instanz (§ 53 AußStrG; RIS-Justiz RS0006801 [T6]) am der maßgebliche Zeitpunkt.
Konkrete Feststellungen über die durchschnittliche tatsächliche Stu...