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iFamZ 4, August 2018, Seite 240

Einmalmedikation iZm mechanischen Freiheitsbeschränkungen bei „Verlegungsstress“; Beweislast bezüglich Ultima Ratio bei der Einrichtung

iFamZ 2018/143

§§ 3 und 4 HeimAufG; §§ 382b bis 382e EO

LGZ Wien , 44 R 4/18s

Der kausale Zusammenhang zwischen bereits für unzulässig erklärten mechanischen Maßnahmen macht auch die in der Folge verabreichte Einmalmedikation zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung: Eine rund 14 Stunden nach einer Zweipunktfixierung und dem Hochziehen des Steckgitters verabreichte Kurzinfusion Temesta stellt sich als Folge der von der Einrichtung nicht hinreichend nachgewiesenen personenbezogenen Betreuung des dementen Patienten dar, der die räumliche, situative und persönliche Veränderung kognitiv nicht nachvollziehen konnte.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die in der Folge verabreichte Medikation die Ultima Ratio darstellte und durch die genannte personenbezogene Betreuung nicht hätte vermieden werden könnte, trifft in diesem Zusammenhang die Einrichtung, die jedoch diesen Beweis nicht zu erbringen vermochte.

Die Zulässigkeit der hier vorgenommenen Zweipunktfixierung scheitere laut Erstgericht bereits am verwendeten und ungeeigneten Fixierungsmaterial. Dies führe auch zur Unzulässigkeit des Hochziehens der Seitenteile, weil dieses Hochziehen nicht mehr als notwendige Begleitmaßnahme anzusehen sei. Darüber hin...

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