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Der verflixte § 1008 ABGB und die Vorsorgevollmacht
Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung als Vorsorgebevollmächtigter
§ 1008 Satz 2 ABGB verlangt für die Vertretung bei bestimmten Arten von Angelegenheiten (insb unbedingte Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, unentgeltliche Aufgabe von Rechten, Schenkungen auf Seiten des Geschenkgebers etc) eine Spezialvollmacht. Zahlreiche („allgemeine“) Vorsorgevollmachten enthalten jedoch auch für diese Arten von Angelegenheiten nur Gattungs- und keine Spezialvollmachten. Es soll daher untersucht werden, inwieweit § 1008 Satz 3 ABGB eine Ausnahme vom vorgenannten Erfordernis der Spezialvollmacht vorsieht bzw ob dieses Erfordernis auch für Vorsorgevollmachten gilt.
I. Grundlegendes
Vorab ist Folgendes festzuhalten:
Auch auf Vorsorgevollmachten iSd §§ 260 ff ABGB ist ergänzend das allgemeine Vollmachtsrecht der §§ 1002 ff ABGB anwendbar.
§ 1008 Satz 2 ABGB verlangt zur Vertretung bei bestimmten Arten von Geschäften (insb der Abgabe von unbedingten Erbantrittserklärungen) eine Spezialvollmacht.
Eine Spezialvollmacht liegt nur dann vor, wenn die konkrete Verlassenschaft genannt ist. Ist nur Vollmacht zur „Abgabe von unbedingten Erbantrittserklärungen“ erteilt (ohne Nennung von bestimmten Verlassenschaften), handelt es sich um eine Gattungsvollmacht.
§ 1008 Satz 3 ABGB (s unten) wird in der Lit uneinheitlich interpretiert. Nach einem Teil der Lit normiert dieser ei...