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Konsenspapier „Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe“ (Stand: 4. 5. 2018)
Ausgangslage und Ziel
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (kurz: 2. ErwSchG) ist geprägt vom Grundgedanken der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Menschen mit einer langfristigen Beeinträchtigung, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann, soll eine möglichst selbstbestimmte Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht werden. Das Gesetz übernimmt von der Konvention die Grundannahme, dass jeder Mensch unterstützt werden soll, sodass er zu einer eigenen Entscheidung kommen kann. Nur wenn – auch mit Unterstützung – eine selbstbestimmte Entscheidung der betroffenen Person nicht möglich ist, darf jemand an ihrer Stelle die Entscheidung treffen. Es gilt also: Unterstützung vor Stellvertretung.
Mit dem Inkrafttreten der Reform ab sind Änderungen verbunden, die auch Alten- und Pflegeheime, Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen (im Weiteren kurz: Einrichtungen) betreffen. Dazu gehören der nicht mehr automatisch mit der Bestellung eines Vertreters verbundene Verlust der Handlungsfähigkeit (§ 242 Abs 1 ABGB), was etwa beim Abschluss eines Heimvertrags eine Rolle spielen ...