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iFamZ 4, August 2018, Seite 212

Harsche ehrenbeleidigende Kritik an Diplomrechtspfleger

iFamZ 2018/132

§ 1330 Abs 1 ABGB; Art 10 EMRK

Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rsp zu wahren.

Der Kläger ist Diplomrechtspfleger am BG S. Er entschied über einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom , der über Rekurs des Beklagten durch das Gericht zweiter Instanz teilweise abgeändert wurde. In diesem Unterhaltsverfahren hatte der Beklagte den Kläger zuvor erfolglos abgelehnt.

Zugleich mit einem neuerlichen Antrag auf Enthebung von seiner Unterhaltspflicht vom lehnte der Beklagte den Kläger vorsorglich ab. Er führte aus:

„Ablehnungsantrag, falls dieser Akt von Herrn [Kläger] bearbeitet werden soll. Der Richter Herr […] hat in Vertretung der Bezirksgerichtsvorsteherin die Unbefangenheit des Herrn [Kläger] bei meinem ersten Ablehnungsantrag festgestellt. Er hat diese Unbefangenheit aus meiner Sicht mit Argumenten auf Kindergartenniveau begründet. Nichtsdestotrotz wurde von der österreichischen Justiz durch deren zuständige Vertreter (ob dies in der ersten Ablehnung rechtens war, zweifle ich h...

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