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iFamZ 4, August 2018, Seite 209

Obsorgeübertragung auf Großmutter oder Großvater: insb stabile Strukturen und konstantes Umfeld maßgeblich für Kindeswohl

iFamZ 2018/124

§§ 181 Abs 1, 211 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Der Minderjährige lebt seit Jänner 2017 im Haushalt der mütterlichen Großmutter. Die mütterlichen Großeltern leben getrennt, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Eltern des Minderjährigen waren nie verheiratet, die Obsorge für ihn kam stets der Mutter allein zu. Zu seinem Vater hat er keinen Kontakt. Seit dem Umzug der Mutter nach Kärnten gab es nur noch einen persönlichen Kontakt zwischen der Mutter und dem Minderjährigen. Die Besuchskontakte zwischen dem mütterlichen Großvater und dem bei der Großmutter lebenden Minderjährigen verlaufen positiv.

Der KJHT beantragte, der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen im Bereich Pflege und Erziehung zu entziehen und ihm zu übertragen, weil die Mutter physische und psychische Erziehungsgewalt anwende. Die Großmutter und der Großvater beantragten jeweils, die alleinige Obsorge auf sie zu übertragen.

Das Erstgericht entzog der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen und übertrug sie dem Großvater. Die Obsorgeübertragungsanträge der Großmutter und des KJHT wies es ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Großmutter nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht ...

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