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iFamZ 4, August 2018, Seite 208

Kontaktrechtstitel tritt mit Volljährigkeit außer Kraft

iFamZ 2018/123

§§ 137 Abs 1, 187 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Gegenstand des Verfahrens sind Anträge der Mutter (Antragstellerin) des 1998 geborenen Kindes, das an einer Chromosomendeletion mit schwerer gesamter Entwicklungsretardierung leidet und sich verbal nicht mitteilen kann, auf Einräumung von (weiteren) Kontakten bzw der Durchsetzung eines im Jahr 2010 festgelegten begleiteten Kontaktrechts. Die Anträge wurden überwiegend vor Erreichen der Volljährigkeit der Tochter eingebracht. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab.

S. 209 (…) 2. Der OGH hat bereits in der Entscheidung 10 Ob 38/12d (EvBl 2013/80 [Fucik]) klargestellt, dass § 148 ABGB (nunmehr: § 187 ABGB idF KindNamRÄG 2013) schon seinem Wortlaut nach nur für minderjährige Kinder gilt, sodass nach Erreichen der Volljährigkeit ein Besuchsrecht (nunmehr: Kontaktrecht) nach dieser Bestimmung nicht mehr bestehen kann. Die Antragstellerin stützt ihre Anträge primär (vgl Revisionsrekurs S 5 Mitte) auf § 148 aF bzw § 187 nF ABGB. Damit bedarf aber die abweisliche Entscheidung der Vorinstanzen insoweit keiner Korrektur. Entgegen der von der Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung trat außerdem der vor Erreichen der Volljährigkeit As geschaffene Kontakt...

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