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iFamZ 4, August 2018, Seite 208

Keine Parteistellung der Mutter bei pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung einer beabsichtigten Klagsführung des Kindes

iFamZ 2018/122

§§ 167 Abs 3, 181 Abs 1 ABGB; §§ 2 Abs 1 Z 3, 62 Abs 1 AußStrG

1. Die – gemeinsam mit dem Vater obsorgeberechtigte – Mutter, die ebenfalls als Antragstellerin auftrat und als Revisionsrekurswerberin einschreitet, vermag ihr Rechtsschutzinteresse an der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung ihrer Tochter nicht darzulegen. § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG gewährt Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation einer Person, soweit deren rechtlich geschützte Stellung durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird. (…) Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfasst weder wirtschaftliche noch ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung (RIS-Justiz RS0123028 [T7]).

Es entspricht der stRsp des OGH, dass sich die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage auf den Pflegebefohlenen beschränkt; er (allein) ist rechtsmittellegitimiert (RIS-Justiz RS0123647; RS0006210 [T7, T 8]). Verfahrenszweck ist der Schutz der Interessen des Minderjährigen. Dies gilt auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 (5 Ob 39/17x = RIS-...

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