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iFamZ 4, August 2018, Seite 207

Weitergewährung an Vorschüsse an Flüchtlinge aus Tschetschenien

iFamZ 2018/120

§ 18 Abs 1 UVG

Vorschüsse sind an Flüchtlinge weiterzugewähren, wenn im individuellen Fall keine wesentliche Verbesserung im Vergleich zu jenen Verhältnissen eingetreten ist, die der Gewährung von Asyl und der ursprünglichen Vorschussgewährung zugrunde lagen.

(…) Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiterzugewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse (ausgenommen einer Exekution iSd § 3 Z 2 UVG) weiter gegeben sind. Der S. 208 Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat iW bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind (10 Ob 15/16b mwN; RIS-Justiz RS0122248 [T1, T 4]).

4. Diese Behauptungspflicht haben die Kinder im vorliegenden Fall erfüllt. Im Antrag sowie in den mit der Mutter aufgenommenen Protokollen wurden konkrete Umstände vorgebracht, welche die Sorge vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat begründen. Sie sind – im individuellen Fall – nicht nur als subjektive Ängste, sondern als objektiv begründet anzusehen. Danach ist bei der konkreten Familie keine wesentliche Verbesse...

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