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iFamZ 4, August 2018, Seite 207

Anrechnung des Eigeneinkommens des Kindes auf den Haftvorschuss

iFamZ 2018/119

§§ 4 Z 3, 7 Abs 1 Z 2 UVG

Bezieht das Kind ein Eigeneinkommen (hier: eine Waisenpension), ist das halbe Eigeneinkommen vom Richtsatz abzuziehen.

(…) 3.1 Die Frage, welchen Einfluss eigene Einkünfte des Kindes bei Titelvorschussgewährung haben, wurde in der Entscheidung des verst Senats 1 Ob 560/92 (SZ 65/114) dahin beantwortet, dass der Unterhaltsberechtigte auch dann, wenn ihm aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen, aus eigenem Erwerb oder auch einer Waisenpension Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Höhe des Richtsatzes nach § 6 Abs 1 UVG zur Verfügung stehen, einen aus dem verbliebenen Unterhaltsanspruch resultierenden Anspruch auf Vorschüsse hat. Im Fall des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist somit nicht das Eigeneinkommen von der Titelhöhe abzuziehen, sondern zu prüfen, ob – wenn ja, in welcher Höhe – der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen (RIS-Justiz RS0076370; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 7 UVG Rz 13 mwN) und diese Bedarfsminderung beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugutekommen soll. Es ist demnach zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstit...

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