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iFamZ 4, August 2018, Seite 204

Abfertigung neu

iFamZ 2018/114

§ 231 ABGB; § 17 Abs 1 BMSVG

Der Vater, der durch Arbeitgeberkündigung seine Arbeit verloren hat und nun Arbeitslosengeld bezieht, ist nur dann verpflichtet, sich die Abfertigung „neu“ auszahlen zu lassen, wenn sonst eine Notlage des Kindes droht.

(…) 4.1. Nach dem System Abfertigung „neu“ besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung der bisher angesparten Abfertigung als Kapitalbetrag oder der weiteren Veranlagung als Altersvorsorge (§ 17 Abs 1 BMSVG). Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht gem § 14 Abs 2 BMSVG nur dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde oder nicht mindestens 36 Beitragsmonate in einer oder mehreren Betriebsvorsorgekassen vorliegen.

4.2. Nach der bisherigen zweitinstanzlichen Rsp ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlung der bisher angesparten Abfertigung als Kapitalbetrag dem Unterhaltspflichtigen nicht als Verschulden zurechenbar und rechtfertigt keine Anspannung (LGZ Wien 44 R 239/16x). Nach der Entscheidung 15 R 349/08m des LG Linz sind nur tatsächlich zugeflossene Abfertigung...

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