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iFamZ 4, August 2018, Seite 204

Unterhaltsbemessungsgrundlage eines Selbständigen

iFamZ 2018/113

§ 231 ABGB

Geht es um die Unterhaltsfestsetzung für die Jahre 2015 bis 2017, sind auch im Fall einer Schätzung Feststellungen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage in diesen Jahren zu treffen.

(…) 2.1 Nach stRsp erfolgt bei selbständig Tätigen ganz allgemein die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus dem Durchschnittseinkommen der drei letzten der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen. Damit sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ausgeschaltet und es soll eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden (RIS-Justiz RS0053251 [T5, T 6]).

Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend (RIS-Justiz RS0053251 [T15]).

Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht (RIS-Justiz RS0047430 [T4], RS0047432 [T2]). Fällt ihm eine Verletzung dieser Pflicht zur Last, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden (RIS-Justiz RS0047432 [T7]).

2.2 Im...

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